Das Lehnswesen ist die Grundlage der mittelalterlichen, adligen Gesellschaftsordnung. Es ist ein Leiheverhältnis von einem weltlichen oder geistlichen Gut auf Lebenszeit (ursprünglich) an einen Lehnsmann (Vasall), der dafür seinem Lehnsherrn persönliche, meist militärische Leistungen und Hofdienste schuldig ist. Dabei legen Lehnsherr und Lehnsmann einen beiderseitigen Treueeid ab. Das Lehnswesen wurde auch zur Formulierung von internationalen Beziehungen benutzt.
Das Lehnswesen findet in zwei römischen Institutionen seinen Vorläufer:
Diese Elemente mischten sich schließlich mit der keltischen Vasallität, der völligen Abhängigkeit und dem unbedingten Gehorsam meist unfreier Knechte.
Seit den Merowingern hat sich daraus das Lehnswesen entwickelt, durch das der König die adligen Herren an sich band. An die Stelle des Unterhalts, die der Vasall zunächst von seinem Herrn erhielt, tritt mit der Zeit das Nutzungsrecht an Grundbesitz. Seit Karl Martell (etwa 730) wird diese Verbindung von Vasallität und beneficium zur Regel. Dabei kommen die Vasallen nur aus der Oberschicht, d. h. sie sind waffenfähig und von ritterlichem Stand. Begünstigt wird diese Entwicklung durch die Umstellung des Heers auf ein Reiterheer (Steigbügel). Voll ausgebildet hat sich dieses System dann spätestens seit Mitte des 9. Jh. Nun wurde auch der Begriff des foedum erweitert.
Durch die Vererbung der Lehen wurde das Recht des Lehnsherr auf das Gut (Recht/Amt) in Frage gestellt. Die Bindung, die das Lehen schaffen sollte, lockerte sich. Die Ausweitung auf mehrere Lehnsherren brachte bei Differenzen zwischen den Lehnsherren Schwierigkeiten (Treuebruch vorprogrammiert).
Traten zu Beginn des Lehnswesen zunächst nur die Merowinger mit persönlich Anhängigen in Erscheinung, so hatte sich im Laufe der Zeit das System zu einer Lehnspyramide entwickelt. König -> Kronvasallen -> Aftervasallen
Das die jeweiligen Vasallen allerdings nur ihrem direkten Lehnsherren einen Eid schworen, wurde somit die Gefolgschaft des obersten Lehnsherrn recht gering. Die Macht geriet in die Hände der Kronvasallen, die eine breitere Vasallenbasis besaßen. Auch konnten die Könige nicht einfach freigewordenes Lehen für sich behalten, da Leihezwang bestand.
Das Lehenswesen verlor schließlich im ausgehenden Mittelalter wieder seine Bedeutung, als sich das Kriegswesen wieder ändert (Söldnerheer statt Ritterheer) und auch die Ämter mit dem neuen Beamtenstand ( aus dem aufsteigenden Bürgertum) besetzt wurden.
Grundherrschaft ist ein moderner Begriff und tritt zum ersten Mal im 15 Jh. in den Quellen auf. Die Grundherrschaft ist mehr als nur der Besitz von Grund, sondern es ist die Verbindung von Eigentum und Herrschaftsgewalt, der Fähigkeit Schutz zu bieten. Es ist die Herrschaft über Land und Leute. Es ist nicht nur ein gesellschaftliches Bindungs- sondern auch ein Wirtschaftssystem. Dabei überträgt ein Herr (König, Fürst, Adeliger, Ratsbürger, Bischof, Abt oder Pfarrer) ein Bauerngut einem Abhängigen (Grundhold, Hintersassen, Hörigen) zur Bewirtschaftung auf Zeit, Lebenszeit oder sogar erblich. Dabei besaßen Herr und Hintersasse eigentumsartige Rechte an dem Gut: man sprach vom Obereigentum des Herrn und Nutzungseigentum des Hintersassen.
Die mittelalterliche Grundherrschaft war zweigeteilt:
Dafür leisten die Hintersassen Abgaben und Dienste an den Grundherrn. Der Umfang der Abgaben und Leistungen war dabei individuell und nach ihrem sozialen Stand geregelt. Auf der Grundherrschaft gab es Freie, Liten (Halbfreie) und Unfreie. Die Hintersassen besaßen allerdings auch Nutzungsrechte (-pflichten) der Werkstätten und Einrichtungen des Fronhofs.
Es gibt verschiedene Systeme der Grundherrschaft. In der Regel lag der Fronhof in der Mitte des Besitzes. Bei größeren Besitzungen gab es zunehmend das System der Villikation, Streubesitz. Die Grundherrschaft hat im Laufe der Zeit natürlich ihr Gesicht verändert. Im Spätmittelalter löst die Zins (Renten-)grundherrschaft das bisherige System immer weiter ab, werden Abgaben nicht mehr in Naturalien geleistet. Mit dem preußischen System, der Gutsherrschaft, gibt es in dieser Hinsicht wieder einen Rückschritt. Der Gutshof wird wieder zum Zentrum, und auch Frondienste müssen wieder geleistet werden.
Der Grundherr, der für den Schutz (gegen Feinde/Mißernten) seiner Hintersassen verantwortlich ist, kann auch als Gerichtsherr auftreten. Dieses Thema ist recht kompliziert, denn auch hier gab es keine einheitliche Regelung. Es gab Grundherrschaften ohne Immunität und mit Immunität. Dabei war Immunität jedoch nicht gleich Immunität. Es gab