2 Entwicklung des Parteiensystems in der Bundesrepublik

Die erste deutsche Demokratie hatte 1919 mit dem überlieferten Parteienvorurteil des Konstitutionalismus zu kämpfen. Die Staatstheorie des Kaiserreiches hatte – wegen des exklusiven Führungsanspruches des Monarchen – die Parteien aus dem staatlichen Bereich ausgegliedert und als gesellschaftliches Phänomen klassifiziert. Sie selbst unterstützten durch fehlende Konsensfähigkeit diese Einschätzung und verstärkten ihren Ruf als „Störenfriede“. Ihre plötzliche Einbindung in den politischen Prozeß und die Anvertrauung parlamentarischer Macht überforderte die Parteien, sie führten ihre partikularistische und kompromißlose Politik fort, die zum Zusammenbruch der Weimarer Republik und damit zum Verbot der Parteien selbst beitrug.

Nach 1945 konnten sie sich deshalb „unbelastet“ reformieren. Die Besatzungsmächte besetzten viele Positionen mit ehemaligen Parteimitgliedern (wie z.B. dem Zentrumsmitglied Adenauer). In der Bizone bildete der Wirtschaftsrat als erstes zonenübergreifendes Gremium mit demokratischer Legitimation ein parteipolitisches Forum. Im Grundgesetz der Bundesrepublik wurden die Parteien erstmals positiv als an der politischen Willensbildung beteiligt (Artikel 21) hervorgehoben, andererseits wurde aber in Artikel 21 das Verbot undemokratischer Parteien zugelassen. Die entpolitisierte und notleidende Bevölkerung hatte zu diesem Zeitpunkt noch kein Interesse an der Formierung eines neuen Staatswesens und konzentrierte sich auf die Befriedigung individueller Bedürfnisse. Ihre Partizipation beschränkte sich auf die Teilnahme an Wahlen. Das tradierte Parteienvorurteil war in den 50er Jahren noch latent vorhanden, im November 1951 plädierten in einer Umfrage 32% der Deutschen für eine Wiedereinführung der Monarchie, in einer anderen Umfrage im Mai 1952 lehnten 85% einen Parteibeitritt ab. Mit zunehmendem Wohlstand und unter dem Eindruck politischer Stabilität nahm dieses Vorurteil rasch ab.